Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Krafton

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bestehen aus einem allgemeinen Teil (Abschnitt A) und einem besonderen Teil (Abschnitte B und C):

Allgemeiner Teil

A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 bis 11

Besonderer Teil

B. Lieferung von Produkten Artikel 12 bis 16
C. Ausführung von Arbeiten Artikel 17 bis 25.

Die Bestimmungen in den Abschnitten B und C finden Anwendung neben den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A, sofern sich der Vertrag auf die Lieferung von Produkten bzw. die Ausführung von Arbeiten bezieht.

Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen dem allgemeinen Teil und dem besonderen Teil überwiegt der besondere Teil.

ALLGEMEINER TEIL

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Begriffsbestimmungen
In diesen AGB haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung:
Krafton: eine oder mehrere der nachstehend genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung [nach niederländischem Recht]: Krafton Profielen B.V., Krafton Projects B.V., Krafton Adblue Containers B.V. und Krafton Deutschland B.V., alle mit Sitz in Heijningen [Niederlande];
Auftraggeber: Die Person, mit der Krafton einen Vertrag geschlossen hat, oder mit der Krafton in Verhandlung über diesen Vertrag steht;
Vertrag: Jeder Vertrag zwischen den Parteien, unabhängig davon, ob es sich um einen Rahmenvertrag oder einen individuellen Vertrag handelt, der sich auf die Lieferung von Produkten und/oder die Ausführung von Arbeiten durch Krafton bezieht, jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags sowie alle sachlichen und rechtlichen Handlungen zur Vorbereitung und Erfüllung dieses Vertrags, einschließlich der von Krafton unterbreiteten Angebote;
Parteien: Krafton und der Auftraggeber;
Person: Eine natürliche oder juristische Person ohne Rechtspersönlichkeit;
Produkte: Alle Sachen, die Gegenstand eines Vertrags sind;
Arbeiten: alle Arbeiten, alle Beratungs- und sonstige Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrags sind.

Unter „schriftlich“ wird in diesen AGB verstanden: per Telefax und per E-Mail.

2. Allgemeines
2.1 Diese AGB finden auf alle Verträge und alle zukünftigen Verträge Anwendung.
2.2 DIE ANWENDBARKEIT EVENTUELLER ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS WIRD AUSDRÜCKLICH ABGEWIESEN.
2.3 Bedingungen, die von diesen AGB abweichen, sind ausschließlich verbindlich, wenn sie schriftlich festgelegt und von den Parteien unterzeichnet wurden, und sie gelten nur für den betreffenden Fall. Aus vorgenannten abweichenden Bedingungen kann der Auftraggeber für zukünftige Verträge keine Rechte herleiten.
2.4 Krafton ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten.
2.5 Alle Bedingungen in diesen AGB sind nicht nur für Krafton erstellt worden, sondern auch für die folgenden Personen, die diese Bedingungen jederzeit geltend machen können: (i) die Geschäftsführer und Gesellschafter von Krafton (einschließlich ihrer mittelbaren Geschäftsführer und Gesellschafter), (ii) alle Personen, die für Krafton tätig sind oder waren, (iii) alle Personen, die von Krafton bei der Erfüllung eines Vertrags eingeschaltet wurden, und (iv) alle Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen Krafton haftbar sein könnte.
2.6 Verlangt Krafton gegebenenfalls nicht, dass diese AGB strikt eingehalten werden, bedeutet dies nicht, dass Krafton das Recht verlieren würde, in zukünftigen (ähnlichen) Fällen die strikte Einhaltung dieser AGB zu verlangen.
2.7 Wenn eine Bestimmung im Vertrag und/oder in diesen AGB aus gleich welchem Grund nicht geltend gemacht werden kann, wird dieser Bestimmung in Bezug auf Inhalt und Zweck eine soviel wie möglich entsprechende Bedeutung zuerkannt, und zwar in solcher Weise, dass sie dann doch geltend gemacht werden kann. Die eventuelle Nichtigkeit eines Teils dieses Vertrags und/oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Teils des Vertrags und/oder dieser AGB.
2.8 Werden diese AGB in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache erstellt und entsteht in Bezug auf den Inhalt oder Zweck der Bedingungen eine Meinungsverschiedenheit, ist der niederländische Text verbindlich.

3. Angebote, Verträge
3.1 Sofern nicht anders angegeben wird, sind alle Angebote von Krafton unverbindlich und haben sie eine Gültigkeitsdauer von 30 (dreißig) Tagen. Krafton ist berechtigt, ihr Angebot innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
3.2 Sämtliche bei den Angeboten erteilte Dokumente und Daten, wie Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Broschüren, Preislisten, Spezifizierungen, technische Daten, Berechnungen, Maße, Gewichte u.Ä. gelten immer als Annäherungen und sind für Krafton nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
3.3 Die Angebote und die dabei erteilten Dokumente und Daten bleiben das Eigentum von Krafton, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die hier genannten Angebote, Dokumente und Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Krafton Dritten als Original oder als Abschrift zur Verfügung zu stellen oder zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei jedem Verstoß gegen dieses Verbot schuldet der Auftraggeber Krafton eine sofort fällige Geldbuße von 10 % des im Angebot von Krafton genannten Gesamtbetrags, mit einem Mindestbetrag von 500 € für jeden Verstoß, unbeschadet des gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz von Krafton.
3.4 Eine Annahme durch den Auftraggeber, die – in nebensächlichen Punkten oder anderweitig – vom Angebot von Krafton abweicht, gilt als eine Ablehnung dieses Angebots und als neues Angebot des Auftraggebers. Ein Vertrag kommt nur nach einer schriftlichen Annahme durch Krafton gemäß diesem neuen Angebot zustande.
3.5 Ein Vertrag kommt zustande, wenn:
(a) 3 (drei) Werktage vergangen sind, nachdem Krafton die Annahme des Auftraggebers erhalten und Krafton ihr Angebot während dieses Zeitraums nicht widerrufen hat; oder aber
(b) Krafton den Vertrag schriftlich bestätigt; oder aber
(c) Krafton mit der Vertragserfüllung begonnen hat.
3.6 Vereinbarungen oder Änderungen, die nach dem Zustandekommen des Vertrags gemacht wurden, verpflichten Krafton nur dann, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat.
3.7 Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und Zusagen oder Mitteilungen an die Mitarbeiter von Krafton sind für Krafton erst verbindlich, wenn diese von gemäß dem Handelsregister befugten Personen im Namen von Krafton schriftlich bestätigt wurden.
3.8 Schließt Krafton mit zwei oder mehreren Personen einen Vertrag, haftet jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für die vollumfängliche Erfüllung der aus diesem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen.
3.9 Krafton ist berechtigt, den Vertrag oder eins oder mehrere ihrer Rechte und/oder Verpflichtungen aus dem Vertrag zu übertragen. Ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung von Krafton darf der Auftraggeber den Vertrag oder eins oder mehrere seiner Rechte und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht übertragen. Dieses Verbot hat sowohl eine schuldrechtliche als auch eine sachrechtliche Wirkung (im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 BW [niederländisches BGB]).
3.10 Sofern die Parteien schriftlich nicht anders vereinbart haben oder sofern aus der Art des Vertrags nicht anders hervorgeht, gelten die Verträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, einen unbefristeten Vertrag durch Kündigung zu beenden, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4. Preise und Vergütungen
4.1 Sofern die Parteien schriftlich nicht anders vereinbart haben, lauten die Preise (bei Lieferungen von Produkten) und die Vergütungen (bei Ausführung von Arbeiten) in Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer Steuern und Abgaben.
4.2 Krafton ist nicht verpflichtet, ein Angebot und/oder einen Vertrag gegen einen genannten Preis oder eine genannte Vergütung zu erfüllen, wenn dieser Preis oder diese Vergütung auf einem Druck- und/oder Schreibfehler beruht.
4.3 Die Preise und Vergütungen basieren auf Faktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Selbstkostenpreis bestimmten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Wechselkurse, Preise von Rohstoffen und Materialien, Löhne, Gehälter und Sozialabgaben. Wenn sich diese Faktoren nach Vertragsabschluss jedoch vor der Lieferung der Produkte bzw. vor der Ausführung der Arbeiten ändern, ohne dass Krafton darauf in angemessener Weise Einfluss ausüben kann, ist Krafton berechtigt, die daraus hervorgehenden Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
4.4 Krafton ist berechtigt, die Höhe der von ihr verwendeten Preise und Vergütungen periodisch zu ändern. Die Preise und Vergütungen werden ab Änderungsdatum auch für die laufenden Verträge gelten. Ist diese Änderung eine Erhöhung von mehr als 10 % oder erfolgt eine Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Rücktritt erlischt am fünfzehnten Tag nach der schriftlichen Ankündigung der Erhöhung.

5. Zahlung
5.1 Die Zahlung hat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum oder so viel früher als vereinbart zu erfolgen, bedingungslos und ohne Rabatt, Abzug, Einbehalt, Verrechnung oder Aussetzung, aus gleich welchem Grund. Der Auftraggeber wird keine „Eigenbeslag“ [Pfändung einer gegen sich selbst gerichteten Forderung] vornehmen lassen.
5.2 Reklamationen über eine Rechnung von Krafton sind Krafton innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach dem Datum der betreffenden Rechnung schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als vom Auftraggeber unwiderruflich als richtig akzeptiert.
5.3 Ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber durch das Ablaufen der Zahlungsfrist im Verzug.
5.4 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug, sind alle Forderungen von Krafton gegen den Auftraggeber sofort und insgesamt fällig.
5.5 Während des Verzugs schuldet der Auftraggeber für die offenen Forderungen Verzugszinsen in Höhe 1,5 % pro Monat oder Teil eines Monats.
5.6 Alle internen und externen Kosten, die Krafton für die Eintreibung von Rechnungen und/oder Feststellung des Schadens und der Haftung und/oder die Eintreibung der Schadensbeträge entstehen, einschließlich jedoch nicht ausschließlich der tatsächlich von Krafton aufgewendeten Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Übersetzer, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Für die außergerichtliche Eintreibung schuldet der Auftraggeber, neben der Hauptsumme und Verzugszinsen, die tatsächlich von Krafton aufgewendeten Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % für die ersten 5000 € (mit einem Mindestbetrag von 250 €), 10 % für den darüberliegenden Betrag bis zu 10.000 €, 8 % für den darüberliegenden Betrag bis zu 20.000 €, 5 % für den darüberliegenden Betrag bis zu 60.000 € und 3 % für den darüberliegenden Betrag ab 60.000 €.
5.8 Die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen, ungeachtet der festgestellten Folge der Zuordnung, immer in erster Linie zum Abbau der Kosten (einschließlich jedoch nicht ausschließlich der außergerichtlichen Inkassokosten), dann zum Abbau der fälligen Zinsen und schließlich zum Abbau der Hauptsumme und der laufenden Zinsen. In Bezug auf die Hauptsumme werden Zahlungen immer in erster Linie der Rechnung zugeordnet, die am längsten fällig ist, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.
5.9 Auf eine dahingehende Anforderung von Krafton, die sowohl vor als auch während der Erfüllung des Vertrags erfolgen kann, wird der Auftraggeber eine vollständige oder teilweise Anzahlung leisten oder aber auf eigene Rechnung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichende Sicherheit leisten. Unter „ausreichende Sicherheit“ wird auf jeden Fall verstanden: eine auf erste Anforderung von Krafton zu begleichende Bankgarantie, geleistet von einer erstklassigen niederländischen Bank, in Höhe von 110 % des vom Auftraggeber geschuldeten Betrags (100 % dieser Beträge zuzüglich eines Zuschlags von 10 % für Zinsen).
5.10 Krafton ist jeder Zeit berechtigt, die Beträge, die sie aus gleich welchem Grund dem Auftraggeber oder einer mit diesem verbundenen Person (“Auftraggeber c.s.”) schuldet, mit den Beträgen, die Krafton oder eine mit ihr verbundenen Person („Krafton c.s.“) vom Auftraggeber c.s. zu fordern hat, zu verrechnen. Das hier genannte Recht zur Aufrechnung findet auch Anwendung, wenn die Zahlung der Forderung noch nicht durchsetzbar ist und wenn die Leistung, die Krafton c.s. zu fordern hat, nicht ihrer Schuld entspricht.

6. Aufschub, Auflösung
6.1 Unbeschadet der sonstigen Rechte, die ihr aufgrund des Gesetzes und/oder des Vertrags und oder dieser AGB zustehen, ist Krafton berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen oder aber, ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, den Vertrag mittels einer schriftlichen Bekanntmachung an den Auftraggeber ganz oder teilweise zu lösen, wenn:
(a) der Auftraggeber eine ihm obliegende Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordentlich erfüllt;
(b) Krafton aus guten Gründen befürchten muss, dass der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
(c) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Insolvenz beantragt wurde;
(d) dem Auftraggeber – vorläufig oder nicht vorläufig – ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt wurde oder wenn ein Zahlungsaufschub beantragt wurde;
(e) in Bezug auf den Auftraggeber die gesetzliche Schuldensanierungsregelung anwendbar erklärt oder beantragt wurde;
(f) das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert wird; oder
(g) Sachen des Auftraggebers (zur Sicherheit) gepfändet wurden und wenn diese Pfändung nicht innerhalb eines Monats nach der Pfändung aufgehoben wurde.
6.2 Wenn die Nichterfüllung durch den Auftraggeber aufgrund des Gesetzes und dieses Vertrags als auch dieser AGB erst nach einer Inverzugsetzung eintritt, wird Krafton in dem in Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Artikels 6 genannten Fall den Vertrag erst dann ganz oder teilweise auflösen, nachdem sie dem Auftraggeber eine schriftliche Mahnung zugesandt hat, wobei eine angemessene Frist für die Erfüllung gewährt wurde, und Erfüllung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist.
6.3 Im Falle einer ganzen oder teilweisen Auflösung des Vertrags durch Krafton sind ihre gesamte Forderungen gegen den Auftraggeber sofort und vollumfänglich fällig und verwirkt der Auftraggeber eine sofort fällige Geldbuße von 25 % des von ihm geschuldeten Betrags, unbeschadet des Rechts von Krafton, aufgrund des Gesetzes Schadensersatz zu fordern.

7. Geistige Eigentumsrechte
7.1 Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf Produkte und Arbeiten oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkt und der Ausführung von Arbeiten, einschließlich jedoch nicht ausschließlich Markenrechte, Modellrechte, Handelsnamen, Patente, Urheberrechte und Domänennamen, und zwar alles im weitesten Sinne des Wortes („Geistige Eigentumsrechte“ oder im Singular „Geistiges Eigentumsrecht“) gehören ausschließlich Krafton und ihren Lizenzgebern.
7.2 Es ist dem Auftraggeber untersagt, eins oder mehrere Geistige Eigentumsrechte oder diesen ähnelnde geistige Eigentumsrechte als Teil seines Unternehmens, Handels- und/oder Markennamen zu nutzen und/oder auf seinen Namen einzutragen bzw. eintragen zu lassen oder aber in irgendeiner anderen Weise ein Geistiges Eigentumsrecht zu verletzen.
7.3 Für jede Verletzung eines Geistigen Eigentumsrechts verwirkt der Auftraggeber eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 50.000 € zuzüglich einer sofort fälligen Geldbuße in Höhe von 5.000 € für jeden Tag, einschließlich eines Teils eines Tages, an dem die Verletzung fortdauert. Diese Strafklausel berührt nicht die sonstigen Rechte von Krafton, einschließlich jedoch nicht ausschließlich des Rechts auf Schadensersatz aufgrund des Gesetzes.
7.4 Unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber Krafton unverzüglich schriftlich über gegen ihn gerichtete Haftbarmachungen oder rechtliche Maßnahmen informiert, die auf der Behauptung beruhen, dass die von Krafton gelieferten Produkte oder ausgeführten Arbeiten ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, wird Krafton einen Anwalt einschalten, der auf ihre Kosten Einreden vorbringen wird. Der Auftraggeber, der berechtigt ist, auf eigene Kosten einen eigenen Anwalt einzuschalten, wird dem Vorbringen von Einreden uneingeschränkt Mitwirkung leisten. Die in diesem Artikel 7.4 genannte Freihaltung gilt nicht, wenn der Auftraggeber die von Krafton gelieferten Produkte oder ausgeführten Arbeiten geändert hat oder hat ändern lassen, oder in einer anderen Weise, als von Krafton vorgeschrieben wurde, benutzt.
7.5 Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 9 dieser AGB haftet Krafton gegenüber dem Auftraggeber nicht auf eine andere als in Artikel 7.4 dieser AGB beschriebenen Weise für (Schaden wegen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten.
7.6 Der Auftraggeber schützt Krafton vor Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Behauptung, dass der Besitz oder die Benutzung von Sachen und/oder Daten, die der Auftraggeber Krafton zur Verfügung gestellt hat, ein Geistiges Eigentumsrecht oder ein anderes Recht dieses Dritten verletzen. Der Auftraggeber wird alle Kosten, die Krafton im Rahmen solcher Ansprüche Dritter aufwendet, einschließlich Rechtsberatungskosten, ersetzen.

8. Höhere Gewalt
8.1 Unter höherer Gewalt (nicht zurechenbare Nichterfüllung) ist hier zu verstehen: jeder Umstand, der Krafton nicht im subjektiven Sinne zuzuschreiben ist und der es Krafton unmöglich oder praktisch zu schwierig macht, ihre Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen bzw. weiterhin zu erfüllen, einschließlich aber ausdrücklich nicht ausschließlich höherer Gewalt und/oder Vertragsverletzung (zurechenbarer Nichterfüllung) und/oder rechtswidriger Handlungen seitens der Lieferanten oder Beförderer von Krafton oder seitens anderer an der Erfüllung des Vertrags beteiligter Dritter, Maschinenausfall, Computerausfälle und anderer Fehlfunktionen von Geräten und Anlagen, Unterbrechungen der Energieversorgung, außergewöhnlicher Wetterbedingungen, Frost, Sturmschäden und anderer durch Naturkatastrophen verursachter Schäden, Streiks, Transportschwierigkeiten, Epidemien, Pandemien, Brand, Diebstahl, Krieg und Kriegsgefahr, Terroranschläge, vollständige oder teilweise Mobilisation, Aufruhr, Belästigungen, Sabotage, Streiks, Betriebsbesetzung, Krankheit des Personals sowie staatlicher Maßnahmen wie Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Abgaben, Einfuhrzölle und Kontingentierungen.
8.2 Im Falle höherer Gewalt ist Krafton berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen und kann der Auftraggeber keine Erfüllung oder Schadensersatz fordern.
8.3 Dauert die höhere Gewalt länger als 3 (drei) Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, und zwar in dem Sinne, dass wenn Krafton ihre Verpflichtung vor oder nach dem Eintritt der höheren Gewalt teilweise erfüllt hat, sie immer Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Preises oder der Vergütung hat. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, den Vertrag auch für den bereits ausgeführten Teil aufzulösen, wenn er nachweisen kann, dass er die gelieferten Produkte nicht wirksam nutzen kann, wenn die restlichen Produkte nicht geliefert werden. Artikel 14.3 dieser AGB findet entsprechend Anwendung.
8.4 Krafton ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn diese eintritt, nachdem sie ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

9. Haftung und Schutz
9.1 Unbeschadet der Bestimmungen an anderer Stelle im allgemeinen und besonderen Teil dieser AGB gilt in Bezug auf die Haftung von Krafton für Schäden, die der Auftraggeber und/oder Dritte erleiden und in Bezug auf den Schutz von Krafton durch den Auftraggeber, die folgende Regelung.
9.2 Die Gesamthaftung von Krafton, aus gleich welchem Grunde, beschränkt sich auch auf den Betrag, der die von ihr geschlossenen Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich des Selbstbehalts, der gemäß den Versicherungsbedingungen nicht zulasten des Versicherers geht. Wenn die vorgenannte Versicherung aus gleich welchem Grund nicht auszahlt, beschränkt sich die Gesamthaftung von Krafton, aus gleich welchem Grund, pro Ereignis, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein (1) Ereignis gilt, auf den Nettorechnungswert der betreffenden Produkte und Arbeiten, d.h. auf die Preise und Vergütungen ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben, und ohne Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € (zehntausend Euro). Ist der Vertrag ein Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der vorgenannte Nettorechnungswert auf die Gesamtheit der Preise und Vergütungen von 3 (drei) Monaten, ohne Umsatzsteuer und andere Steuern und Abgaben und ohne Kosten, festgesetzt.
9.3 Krafton haftet nicht für – und der Auftraggeber hat sich zu versichern gegen – indirekte Schäden, Folgeschäden, Betriebsschäden, Betriebsunterbrechungsschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern des Auftraggebers, Kundenverluste, verminderten Goodwill, Rufschäden und Schäden durch Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von Daten oder Dokumenten.
9.4 Krafton haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der zur Herstellung von Sonderanfertigungen verwendeten Matrize oder für Schäden, die sich aus einer solchen Beschädigung, einem solchen Verlust oder einer solchen Zerstörung ergeben.
9.5 Unbeschadet der Bestimmungen in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels 9 haftet Krafton weder für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Sachen, Dienstleistungen und Software Dritter, auch soweit diese Nutzung Krafton nicht vom Auftraggeber vorgeschrieben wurde, noch für Mängel und Fehler Dritter, die sie bei der Erfüllung eines Vertrages eingeschaltet hat, auch soweit dieses Einschalten nicht auf Weisung des Auftraggebers erfolgt ist. In keinem Fall haftet Krafton weiter als die genannten Dritten gegenüber Krafton haften. Der Auftraggeber ermächtigt Krafton, eventuelle von Dritten verlangte Haftungsbeschränkungen in seinem Namen anzunehmen.
9.6 Sofern die Erfüllung durch Krafton nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Haftung von Krafton wegen einer zumutbaren Pflichtverletzung nur dann, wenn der Auftraggeber Krafton umgehend schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei die Art der Pflichtverletzung genau anzugeben und eine angemessene Frist für die Behebung der Nichterfüllung zu gewähren ist, und wenn Krafton auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin zumutbar mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug bleibt.
9.7 Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist immer, dass der Auftraggeber den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch 14 (vierzehn) Tage, nachdem der Schaden dem Auftraggeber bekannt wurde oder vernünftigerweise hätte bekannt werden müssen, Krafton schriftlich mitteilt.
9.8 Unter Androhung des Verfalls aller Rechte ist der Auftraggeber verpflichtet, Krafton bei ihrer Untersuchung nach Ursache, Art und Umfang des Schadens, für den ein Ersatz gefordert wird, jede gewünschte Mitwirkung zu leisten.
9.9 Eventuelle Rechtsforderungen müssen spätestens 1 (ein) Jahr nach rechtzeitiger Meldung des Schadens unter Androhung des Verfalls aller Rechte eingereicht werden.
9.10 Der Auftraggeber hat Krafton gegen jede Form der Haftung, die Krafton gegenüber Dritten in Bezug auf Produkte und Arbeiten obliegen könnte, zu schützen. Der Auftraggeber hat Krafton die angemessenen Kosten der Verteidigung gegen Forderungen Dritter zu ersetzen.
9.11 Krafton wird keine Haftungsbeschränkung geltend machen, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Krafton zu schützen, sofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Krafton oder von zu ihrer Geschäftsführung gehörenden leitenden Angestellten ist.
9.12 Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingende Rechtsvorschriften dieser entgegenstehen.

10. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
10.1 Bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber Krafton, aus gleich welchem Grund, vollständig erfüllt hat, hat Krafton sowohl ein Zurückbehaltungs- als auch ein Pfandrecht an allen Sachen, die Krafton im Zusammenhang mit einem Vertrag direkt oder indirekt in ihrem Besitz hat oder haben wird. In diesem Artikel wird unter „Sachen“ verstanden: bewegliche Sachen, Inhaberrechte oder Rechte an Order, Wertpapiere, Dokumente und Gelder.
10.2 Mit dem Inkrafttreten dieser AGB hat sich der Auftraggeber verpflichtet, Krafton das in Absatz 1 dieses Artikels 10 genannte Pfandrecht zu gewähren. Das Pfandrecht wird dadurch bestellt, dass die Sachen in den Besitz von Krafton oder eines Dritten gebracht werden, der die Sachen für Krafton hält, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich eines Frachtführers oder Lagerunternehmens.
10.3 Die Ausübung des Rechts auf sofortige Vollstreckung erfolgt auf gesetzlich bestimmte Weise. Ein privater Verkauf ist möglich, wenn sich die Parteien darüber einig sind oder, vorausgesetzt, dass Krafton über einen ordnungsgemäßen Wertschätzungsbericht verfügt, wenn von Krafton vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie sich an das Gericht für einstweilige Verfügungen richtet. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Krafton im Rahmen der Ausübung des Rechts auf sofortige Vollstreckung entstehen, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich der tatsächlichen von Krafton aufgewendeten Rechtsberatungskosten und Wertermittlungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden aus dem (Brutto-)Verkaufserlös bezahlt.

11. Anwendbares Recht, Streitigkeiten, Verfahrens- und Schiedsgerichtskosten
11.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 6 und 7 dieser AGB findet niederländisches Recht, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufvertrag“), auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.
11.2 Unter Beachtung der Bestimmung in diesem Artikel 11 Absatz 3 werden alle Streitigkeiten, die anlässlich eines Vertrags und/oder dieser AGB bzw. im Zusammenhang mit einem Vertrag und/oder diesen AGB zwischen den Parteien entstehen könnten, in erster Instanz ausschließlich der Rechtbank [vgl. LG] Zeeland-West-Brabant (Hauptsacheverfahren) oder aber dem Gericht für einstweilige Verfügungen der Rechtbank Zeeland-West-Brabant (einstweilige Verfügungen und andere vorläufige Maßnahmen) vorgelegt, unbeschadet des Rechts von Krafton, Streitigkeiten, wie hier gemeint, einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
11.3 Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz in einem Land hat, das beim Übereinkommen von New York vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Partei ist, und wo weder die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (die Neufassung der EuGVVO) noch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (revLugÜ) Anwendung findet, werden die Streitigkeiten zwischen den Parteien gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Nederlands Arbitrage Instituut [niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit] („die Ordnung“) beurteilt. Das Schiedsgericht wird aus einem (1) Schiedsrichter bestehen. Artikel 14 Absatz 4 der Ordnung findet hier keine Anwendung. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens und der Ort der mündlichen Verhandlung(en) ist Rotterdam. Im Verfahren wird die englische Sprache verwendet. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Rechtsvorschriften.
11.4 Die in Zusammenhang mit (schieds-)gerichtlichen Verfahren aufgewendeten Kosten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich der von Krafton tatsächlich aufgewendeten Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Übersetzer gehen insgesamt zulasten des Auftraggebers, wenn dieser vollumfänglich oder überwiegend die unterliegende Partei ist.

BESONDERER TEIL

B. die Lieferung der Produkte

12. Lieferung, Lieferzeit
12.1 Die von Krafton verkauften Produkte werden ab Lager (Ex Works) geliefert, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. „Ex Works“ wird gemäß der letzten Version der Incoterms ausgelegt. Wenn Krafton den Transport und/oder die Versicherung versorgt, erfolgt dies im Auftrag und im Namen des Auftraggebers und also auf seine Rechnung und Gefahr. Im vorgenannten Fall ist Krafton frei in der Wahl des Transportunternehmens und/oder des Versicherers und der Art und Weise des Transports und der Versicherung. Krafton wird ohne jedwede Haftung nach bestem Wissen und Können vorgehen.
12.2 Die von Krafton angegebenen Lieferfristen gelten immer nur als Annäherungen und niemals als Ausschlussfristen.
12.3 Wenn seitens Krafton höhere Gewalt im Sinne von Artikel 8 dieser AGB vorliegt, hat der Auftraggeber Krafton bei einer Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 30 (dreißig) Tage schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Frist zu gewähren, damit sie nachträglich liefern kann. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, mittels einer an Krafton gerichteten schriftlichen und per Einschreiben versandten Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
12.4 Bei Überschreitung der Lieferfrist, aus gleich welchem Grund, haftet Krafton niemals für den dadurch beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandenen Schaden.
12.5 Krafton hat ihre Lieferpflicht erfüllt, wenn sie dem Auftraggeber die Produkte einmal anbietet. Ein Lieferangebot gilt als Lieferung.
12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gekauften Produkte entgegenzunehmen. Die Verpflichtung zur Entgegennahme besteht aus: a) dem Verrichten aller Handlungen, die dem Auftraggeber angemessenerweise zugemutet werden können, um Krafton die Lieferung zu ermöglichen, und b) der Entgegennahme der Produkte. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Entgegennahme nicht erfüllt, ist er ohne Inverzugsetzung im Verzug und gilt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte, die Krafton zustehen, einerseits, dass Krafton Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der durch die Nichterfüllung des Auftraggebers verursacht wurde, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Kosten für Rückgabe und Lagerung der gekauften Produkte, und andererseits, dass Krafton erst dann zur Lieferung der Produkte verpflichtet ist, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Preis und den hier genannten Schadensersatz gezahlt hat.
12.7 Krafton ist zu Teillieferungen der verkauften Produkte berechtigt. Wenn die Produkte in Teilen geliefert werden, ist Krafton berechtigt, die Teillieferungen einzeln in Rechnung zu stellen.
12.8 Krafton ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Nachnahmebestellungen zu liefern.
12.9 Krafton ist nicht verpflichtet, zu liefern, solange die vorigen Lieferungen, deren Kaufsumme fällig ist, noch nicht in voller Höhe bezahlt wurden.
12.10 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen aufgrund eines Vertrags nicht auf Exklusivbasis.

13. Stornierungsentschädigung
Wenn der Auftraggeber eine Bestellung storniert, schuldet er einen Schadensersatz in Höhe von 25 % des gesamten Bruttobestellwerts, unbeschadet des Rechts von Krafton, aufgrund des Gesetzes Schadensersatz zu fordern. Der im vorangehenden Satz genannte Prozentsatz beträgt 50 %, wenn dem Auftraggeber bereits mitgeteilt wurde, dass die Lieferung – oder ein Teil der Lieferung, wenn es eine Teillieferung betrifft – erfolgen kann.

14. Lagerung und Rückgabe
14.1 Ist der Auftraggeber aus gleich welchem Grund nicht imstande, die Produkte am vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen, wird Krafton – wenn sie ausreichend Lagerungskapazität hat und solange sie keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte ausüben will – die Produkte auf Antrag des Auftraggebers lagern, in welchem Fall die Produkte an dem Zeitpunkt, an dem sie gelagert werden, als geliefert gelten. Ab dem vorgenannten Zeitpunkt obliegt dem Auftraggeber die Untersuchungs- und Reklamationspflicht im Sinne von Artikel 16 dieser AGB und findet dieser Artikel 16 übrigens auch ungeschmälert Anwendung. Krafton ist nicht verpflichtet, die Produkte für die Dauer der Lagerung zu versichern.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Krafton die Lagerungskosten zum branchenüblichen Tarif zu vergüten, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte zum Versand bereit sind oder aber – falls dies ein späterer Zeitpunkt ist – ab dem vereinbarten Lieferdatum.
14.3 Der Auftraggeber ist ausschließlich nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Krafton berechtigt, die gelieferten Produkte an Krafton zurückzusenden. Der Auftraggeber hat die Produkte in der ursprünglichen Verpackung und mit einem Nachweis, dass diese Produkte bei Krafton gekauft wurden (Rechnungskopie, Packzettel), zurückzusenden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Rücksendung der Produkte portofrei an den/die von Krafton angegebenen Ort(en). Das Transportrisiko geht zulasten des Auftraggebers. Krafton wird die zurückgesandten Produkte optisch kontrollieren, prüfen und erforderlichenfalls umpacken. Bei Rücknahme durch Krafton wird der Auftraggeber zum Marktwert, der auf jeden Fall nicht höher sein kann als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Rücknahmekosten, gutgeschrieben. Diese Kosten werden zwischen den Parteien bereits jetzt für den dann eintretenden Fall auf zumindest 20 % des ursprünglichen Kaufpreises festgesetzt. Wenn Krafton Produkte lagert bzw. lagern lässt, die ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung zurückgesandt wurden, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Aus diesen Namen kann niemals eine Zustimmung oder Annahme der Rücksendung hergeleitet werden.
14.4 Krafton behält sich unter anderem das Recht vor, nicht marktfähige bzw. speziell für den Auftraggeber nach Kundenauftrag gelieferte Produkte nicht zurückzunehmen.

15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Krafton behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten vor, bis der Preis für diese Produkte bezahlt wurde. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die anderen in Artikel 3:92 Absatz 2 BW genannten Forderungen, die Krafton gegen den Auftraggeber hat oder haben wird.
15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der notwendigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Krafton aufzubewahren.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Beschädigung, Verlust und Zerstörung zu versichern Auf ihr erstes Anfordern wird der Auftraggeber die Versicherungspolice(n) Krafton und den Zahlungsnachweis der Prämien an Krafton zur Verfügung stellen. Sobald Krafton mitteilt, dies zu verlangen, wird der Auftraggeber alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber den Versicherern auf die in Artikel 3:239 BW angegebene Weise an Krafton verpfänden, und zwar zur weiteren Sicherheit der Forderungen Kraftons gegen den Auftraggeber.
15.4 Solange das Eigentum der Produkte nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf dieser die Produkte ohne die vorherige Zustimmung von Krafton nicht verpfänden oder Dritten irgendwelches Recht daran einräumen. Dieses Verbot hat sowohl eine schuldrechtliche als auch eine sachrechtliche Wirkung (im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 BW i.V.m. Artikel 3:98 BW). Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber gemäß der Bestimmung in Artikel 15 einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, darf er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im Rahmen der üblichen Ausübung seines Betriebs an Dritte weiterverkaufen. Ohne der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Krafton darf der Auftraggeber die Forderungen, die er gegen seine Abnehmer hat oder haben wird, nicht abtreten, verpfänden oder unter gleich welchem anderen Titel übertragen oder belasten. Dieses Verbot hat sowohl eine schuldrechtliche als auch eine sachrechtliche Wirkung (im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 BW auch i.V.m. Artikel 3:98 BW). Auf erstes Anfordern von Krafton verpflichtet sich der Auftraggeber, die Forderungen gegen seine Abnehmer auf die in Artikel 3:239 BW genannte Weise an Krafton zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Krafton, aus welchem Grund auch immer, zu verpfänden, und zwar unter Androhung einer sofort fälligen Geldbuße von 10.000 € für jeden Tag, einschließlich eines Teils eines Tages, an dem der Auftraggeber damit im Verzug bleibt, unbeschadet des Rechts von Krafton auf Schadenersatz gemäß Gesetz.
15.5 Erfüllt der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht oder muss Krafton aus guten Gründen befürchten, dass er diese nicht erfüllen wird, ist Krafton berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Dazu wird der Auftraggeber alle Mitwirkung leisten. Andernfalls verwirkt er eine sofort fällige Geldbuße von 20 % des vom Auftraggeber für diese Produkte geschuldeten Betrags für jeden Tag, einschließlich eines Teils eines Tages, an dem der Auftraggeber damit im Verzug bleibt, unbeschadet des Rechts von Krafton auf Schadensersatz gemäß dem Gesetz. Der Auftraggeber verzichtet im Voraus auf eventuelle Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf die Produkte und wird die Produkte nicht pfänden lassen. Nach Rücknahme der Produkte wird der Auftraggeber zum Marktwert, der auf jeden Fall nicht höher sein kann als der ursprüngliche Preis, abzüglich der Rücknahmekosten und des sonstigen von Krafton erlittenen Schadens, gutgeschrieben.
15.6 Sieht das Recht des Bestimmungslandes der gekauften Produkte weitergehende Möglichkeiten des Eigentumsvorbehalts als in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels vor, gilt zwischen den Parteien, dass diese weitergehenden Möglichkeiten zugunsten von Krafton vereinbart wurden, mit der Maßgabe, dass, wenn objektiv nicht festgestellt werden kann, welche weitergehenden Maßnahmen es betrifft, die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels weiterhin Anwendung finden.
15.7 Wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Deutschland hat und/oder die Produkte für Deutschland bestimmt sind, gilt zwischen den Parteien der folgende verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, wobei Krafton als „wir“ und der Auftraggeber als „Käufer“ bezeichnet wird:
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt: a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltswerte schon jetzt an uns abgetreten.
Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Scheck-/Wechsel-Zahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Käufer als Erfüllung.
Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
15.8 Wenn Dritte an den unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten irgendein Recht bestellen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Krafton darüber sofort zu informieren. Der Auftraggeber wird einen pfändenden Gerichtsvollzieher oder – im Falle der Insolvenz des Auftraggebers, eines gewährten Zahlungsaufschubs oder einer Anwendbarerklärung des Schuldenbereinigungsverfahren auf den Auftraggeber – seinen Insolvenzverwalter bzw. Betreuer über das Eigentumsrecht von Krafton informieren.

16. Konformität, Untersuchung und Reklamationen
16.1 Außer in den Fällen, in denen der Auftraggeber aus einer auf die gelieferten Produkte anwendbaren Herstellergarantie weitere Rechte ableiten kann, gilt hinsichtlich Konformität, Untersuchung und Reklamationen die folgende Regelung.
16.2 Die Konformität der Produkte wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung in den Niederlanden geltenden Gesetze und Vorschriften bewertet. Sofern die Parteien schriftlich nicht anders vereinbart haben, ist Krafton nicht verpflichtet, andere Vorschriften und Gesetze zu beachten.
16.3 Unter Beachtung der Bestimmungen in den Artikeln 16.4 bis 16.7 dieser AGB werden die von Krafton gelieferten Produkte dem Vertrag entsprechen.
16.4 Sofern dadurch die bestimmungsgemäße Benutzung der Produkte nicht beeinträchtigt wird, sind geringfügige und/oder handels- bzw. branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Größe, Farbe, Anzahl, Gewicht, Menge usw. zulässig.
16.5 Wird dem Auftraggeber ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt, so geschieht dies nur als Beispiel, ohne dass die Produkte diesem entsprechen müssen.
16.6 Krafton ist berechtigt, die Modelle ihrer Produkte zu ändern sowie gegebenenfalls ein Modell zu liefern, das ein nicht mehr lieferbares Modell ersetzt.
16.7 Krafton gewährleistet nur, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung für die bestimmungsgemäße Benutzung geeignet sind, wie in der Produktbeschreibung oder Gebrauchsanweisung angegeben. Krafton gewährleistet nicht, dass sich die Produkte für eine spezielle Benutzung eignen, es sei denn, der Auftraggeber hat Krafton vor oder bei Vertragsabschluss über die von ihm beabsichtigte spezielle Benutzung informiert und Krafton hat schriftlich garantiert, dass die Produkte auch für diese spezielle Benutzung geeignet sind.
16.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung der Produkte sorgfältig zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, ob sie in jeder Hinsicht dem Vertrag entsprechen, insbesondere:
(a) ob die Verpackung, Emballage und der äußere Zustand der Produkte in Ordnung sind;
(b) ob die richtigen Produkte geliefert wurden;
(c) ob die gelieferten Produkte in Bezug auf ihre Quantität (Anzahl, Menge, Gewicht) den Vereinbarungen entsprechen;
(d) ob die gelieferten Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen, oder – wenn diese fehlen – den Anforderungen, die an die bestimmungsgemäße Benutzung der Produkte gestellt werden dürfen.
Bei jeder Bestellung von Sonderanfertigungen (custom made products) ist der Käufer im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % verpflichtet, die Lieferung in vollem Umfang zu einer proportionalen Preiserhöhung bzw. Preissenkung anzunehmen.
16.9 Reklamationen über die Verpackung, die Emballage, die gelieferte Menge und den äußeren Zustand der Produkte müssen sofort auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung vermerkt werden. Reklamationen über sichtbare Mängel müssen innerhalb von 7 (sieben) Tagen schriftlich und unter genauer Angabe der Art der Mängel an Krafton mitgeteilt werden. Reklamationen über unsichtbare Mängel müssen innerhalb von 7 (sieben) Tagen nachdem die Mängel entdeckt wurden oder angemessener Weise hätte entdeckt werden müssen, jedoch spätestens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Lieferung der Produkte schriftlich und unter genauer Angabe der Art der Mängel an Krafton mitgeteilt werden. Bei Überschreitung der genannten Reklamationsfristen kann der Auftraggeber nur noch reklamieren, dass die gelieferten Produkte dem Vertrag nicht entsprechen, wenn:
(a) sich innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach der Lieferung herausgestellt hat, dass die Produkte Material- und Fabrikationsmängel aufweisen;
(b) der Auftraggeber die Material- und Fabrikationsmängel innerhalb von 7 (sieben) Tagen, nachdem diese entdeckt wurden oder in angemessener Weise hätten entdeckt werden müssen, schriftlich und unter genauer Angabe der Art der Material- und Fabrikationsmängel an Krafton mitgeteilt hat; und
(c) die Material- und Fabrikationsmängel nicht die Folge unsachgemäßer oder zweckwidriger Benutzung, überfälliger Instandhaltung, normaler Abnutzung, Verfärbung, Brand und anderer Katastrophen, Undichtigkeiten und atmosphärischer Störungen sind.
16.10 Reklamationen über geringfügige und/oder handels- bzw. branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen sind unzulässig.
16.11 Reklamationen über Produkte, die (i) vom Auftraggeber oder von einem Dritten bearbeitet wurden, (ii) in andere Produkte verarbeitet wurden, (iii) geöffnet und/oder demontiert wurden, (iv) Spuren von Zerstörung oder anderen Schäden aufweisen, aber (v) an Dritte geliefert wurden, sind unzulässig.
16.12 Der Auftraggeber wird für die Untersuchung der Reklamationen erforderliche Mitwirkung leisten. Leistet der Auftraggeber keine Mitwirkung oder ist eine Untersuchung auf andere Weise nicht (mehr) möglich, wird die Reklamation nicht behandelt und hat der Auftraggeber diesbezüglich keine Ansprüche.
16.13 Ist die Reklamation des Auftraggebers, auch im Hinblick auf die Bestimmung in diesem Artikel 16, begründet, wird Krafton nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eine der folgenden Abhilfen schaffen: Lieferung der fehlenden Produkte, kostenlose Reparatur der gelieferten Produkte, kostenloser Ersatz der gelieferten Produkte, Rücknahme der gelieferten Produkte gegen Rückerstattung des Preises oder Anpassung des Preises der gelieferten Produkte. Krafton wird keine andere Verpflichtung oder Haftung obliegen. Für die ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags, einschließlich der Herabsetzung des Preises, ist die schriftliche Zustimmung von Krafton erforderlich.
16.14 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jederzeit als ein sorgsamer Schuldner für den Erhalt der Produkte zu sorgen.
16.15 In Bezug auf die eventuelle Rückgabe der Produkte gilt die Bestimmung in Artikel 14.3 dieser AGB.
16.16 Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Untersuchungs- und Reklamationspflicht hat immer den Verfall aller Rechte zur Folge, ob dadurch konkrete Interessen von Krafton verletzt wurden oder nicht.
16.17 Wenn der Auftraggeber die in diesem Artikel 16 erwähnten Regeln nicht einhält und Krafton dennoch eine Reklamation behandelt, geschieht dies immer unter Vorbehalt aller Rechte, und sind die Bemühungen von Krafton als Kulanz zu betrachten, und zwar ohne Übernahme irgendeiner Verpflichtung oder Haftung.
16.18 Eventuelle Rechtsforderungen müssen spätestens 1 (ein) Jahr nach rechtzeitiger Meldung der Reklamation unter Androhung des Verfalls aller Rechte eingereicht werden.

C. Ausführung von Arbeiten

17. Verpflichtungen von Krafton
17.1 Krafton wird sich nach bestem Können einsetzen, um die Arbeiten auszuführen. Die Reichweite ihrer Verpflichtungen hängt auch von dem Maß des Beitrags und Einflusses des Auftraggebers und des von oder in seinem Namen eingeschalteten Dritten ab.
17.2 Krafton ist verpflichtet, den Auftraggeber zu warnen, wenn der Vertrag oder die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten oder Sachen oder die vom Auftraggeber angeordneten Änderungen offensichtlich solche Fehler enthalten oder solche Mängel aufweisen, dass Krafton den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderhandeln würde, wenn Krafton sie ohne Warnung als Grundlage für die Ausführung der Arbeiten nehmen würde. Krafton ist jedoch nicht verpflichtet, mehr als eine allgemeine Prüfung der Informationen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen usw., die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden, durchzuführen. Die Prüfung durch Krafton der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen umfasst nicht mehr als eine Sichtprüfung auf äußere Schäden, soweit dies bei verpackten Sachen vernünftigerweise möglich ist, eine Überprüfung von Anzahl und Abmessungen und, soweit möglich, die Überprüfung der Packlisten.

18. Verpflichtungen und Risiken des Auftraggebers
18.1 Der Auftraggeber veranlasst, dass Krafton rechtzeitig über alle Informationen und Daten verfügt, die erforderlich sind, um es Krafton zu ermöglichen, die Arbeiten vertragsgemäß auszuführen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen und Daten verantwortlich.
18.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Krafton rechtzeitig verfügt über: (a) alle Sachen, von denen im Vertrag ausdrücklich festgestellt wurde, dass diese vom Auftraggeber oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden, und (b) die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen, Verfügungen oder Zustimmungen.
18.3 Soweit Krafton die Arbeiten vor Ort ausführen muss, wird der Auftraggeber rechtzeitig für die kostenlose Verfügbarkeit des betreffenden Standortes und den freien Zugang zu dem betreffenden Standort sowie für saubere, sichere und gesunde Bedingungen sorgen. Der Auftraggeber ist für den Zustand des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, sowie für die Umstände, die die Ausführung der Arbeiten verhindern oder ernsthaft behindern, verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Krafton und ihr Personal rechtzeitig vor gefährlichen Situationen zu warnen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Krafton fristgerecht, kostenlos und mit Liefergarantie Zugang zu den erforderlichen (Versorgungs-)Einrichtungen am Ort der Leistungserbringung erhält.
18.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Krafton die Art und den Inhalt der Arbeiten der eventuell von ihm beauftragten Dritten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausführung der erwähnten Arbeiten sowie deren Koordination rechtzeitig mitteilt, so dass Krafton diese Informationen in ihrem Angebot berücksichtigen kann. Soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist ausschließlich der Auftraggeber für die Koordination der genannten Arbeiten verantwortlich.
18.5 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Beschädigung, des Verlusts oder der Zerstörung der ausgeführten oder in Ausführung befindlichen Arbeiten, sofern die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der Krafton zuzuschreiben ist.

19. Fristen
19.1 Die vereinbarte Frist für die Ausführung der Arbeiten („Ausführungsfrist“) beginnt erst, nachdem Krafton alle erforderlichen Informationen, Daten, Sachen und Genehmigungen usw. im Sinne von Artikel 18 dieser AGB erhalten hat und Krafton auch die vereinbarte Terminzahlung erhalten hat. Krafton ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen.
19.2 Die Ausführungsfrist, die nach bestem Wissen festgestellt wurde und möglichst genau beachtet wird, ist keine Ausschlussfrist. Bei (drohender) Überschreitung der Ausführungsfrist werden sich Krafton und der Auftraggeber beraten. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist, aus gleich welchem Grund, haftet Krafton niemals für den dadurch beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandenen Schaden.

20. Inspektion, Übernahme und Übergabe
20.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeit in Abstimmung mit Krafton zu inspizieren. Die Inspektion durch oder im Namen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Der Auftraggeber muss bei der Ausübung seiner Inspektionsbefugnis die Arbeiten so wenig wie möglich stören. Der Auftraggeber ist für die Verzögerung, die Kosten und die Schäden, die durch die Inspektion entstehen, verantwortlich.
20.2 Wenn Krafton mitteilt, dass die Arbeiten zur Übernahme bereit sind und der Auftraggeber anschließend unterlässt, die Arbeiten innerhalb der von Krafton gesetzten Frist zu prüfen und entweder zu übernehmen (unter Vorbehalt oder anderweitig) oder abzulehnen (immer unter genauer Angabe der Mängel), gilt die Arbeit als stillschweigend angenommen. Geringfügige Mängel, die vor einer folgenden Zahlungsfrist behoben werden können, gelten nicht als Ablehnungsgrund. Nach der Übernahme, stillschweigend oder anderweitig, gelten die Arbeiten als übergeben. Krafton ist berechtigt, die Übergabe in eine Reihe von Teilübergaben aufzuteilen.
20.3 Werden die Arbeiten vom Auftraggeber stillschweigend oder anderweitig übernommen, so gilt der Zeitpunkt der Übernahme als Tag der in Absatz 2 dieses Artikels 20 genannten Mitteilung. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Übernahme der Arbeiten auch ohne diese Mitteilung erfolgen. Zu diesem Zweck teilt der Auftraggeber Krafton schriftlich mit, dass er die Arbeiten als übernommen betrachtet. Das Datum der Absendung dieser Mitteilung gilt als Zeitpunkt der Übernahme.

21. Aussetzung
21.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten auszusetzen. Er ist verpflichtet, Krafton unter Angabe der Gründe schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und sich mit Krafton so bald wie möglich über die Folgen zu beraten.
21.2 Wenn Krafton infolge der Aussetzung geeignete Vorkehrungen oder Maßnahmen treffen muss, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und hat Krafton Anspruch auf eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 22 dieser AGB.
21.3 Wenn die Arbeiten oder ein Teil der Arbeiten aufgrund von Umständen, die Krafton nicht im subjektiven Sinne zuzuschreiben sind, ausgesetzt oder verzögert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Krafton für alle ausgeführten Arbeiten, berechnet nach dem Stand der Arbeiten, sowie für alle angemessenerweise entstandenen und noch entstehenden Kosten zu entschädigen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die Krafton bereits im Hinblick auf die weitere Erfüllung des Vertrags eingegangen ist, berechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Aussetzung oder Verzögerung.
21.4 Wird die Arbeit für mehr als drei Monate ausgesetzt oder verzögert, ist Krafton berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

22. Fristverlängerung
22.1 Krafton hat Anspruch auf eine Verlängerung der Ausführungsfrist („Fristverlängerung“), wenn ein Umstand, der Krafton subjektiv nicht angerechnet werden kann, mit sich bringt, dass Krafton nicht zugemutet werden kann, die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen.
22.2 Ist Krafton der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Fristverlängerung hat, so teilt sie dies dem Auftraggeber mit gehöriger Eile schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Dabei teilt sie alle direkten und indirekten Kosten sowie einen angemessenen Aufschlag für Gemeinkosten, Gewinn und Risiko mit. Anschließend nennt sie die Folgen für die Planung.

23. Änderungen; Mehr- und Minderleistungen
23.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Krafton mit Änderungen am Werk zu beauftragen.
23.2 Krafton ist nicht verpflichtet, eine angeordnete Änderung durchzuführen, wenn:
(a) die Änderung nicht schriftlich angeordnet wurde, oder
(b) die Änderung zu einer inakzeptablen Unterbrechung der Arbeiten führen würde, oder
(c) die Veränderung ihr Wissen und/oder ihre Fähigkeiten übersteigt, oder
(d) die Parteien sich nicht über die finanziellen Folgen und die Konsequenzen in Bezug auf die Planung und den Arbeitsplan einigen können.
23.3 Wenn Krafton bereit ist, die Änderung vorzunehmen, schickt sie dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot mit den folgenden Informationen:
(a) der Saldo aus allen direkten und indirekten Kosten, Gewinnen und Risiken, die mit der Änderung zusammenhängen, abzüglich eventueller Einsparungen, die durch die Durchführung der Änderung erzielt wurden, und
(b) die Anpassung der Arbeit, der Planung und des Arbeitsplans, und
(c) die Anpassung der Zahlungsbedingungen.
23.4 Krafton hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem Angebot aus Artikel 23 Absatz 3, unabhängig davon, ob sich die Parteien über dieses Angebot einigen.
23.5 Wenn Krafton Anlass dazu sieht, ist sie berechtigt, dem Auftraggeber Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Der Auftraggeber kann diese Änderungen akzeptieren oder aber (ohne Angabe von Gründen) ablehnen. Im ersten Fall werden die Vertragsparteien dem in diesem Artikel 23 festgelegten Verfahren befolgen.
23.6 Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags in Bezug auf die Änderung berührt nicht die Zahlungsansprüche von Krafton.
23.7 Die Verrechnung von Mehr- und Minderleistungen erfolgt auf jeden Fall:
(a) im Falle von Änderungen der Arbeiten oder der Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten;
(b) im Falle von Abweichungen bei den Beträgen der Voranschläge;
(c) im Falle von Abweichungen von verrechenbaren Mengen;
(d) für den Fall, dass diese Verrechnung zwischen den Parteien vereinbart wurde;
(e) wenn sich die Mehr- und/oder Minderleistungen aus der tatsächlichen Ausführung des Werkes ergeben.

24. Tarife, Wartezeiten und Ausfallzeiten
Alle Tarife basieren auf einer normalen Arbeitswoche von Montag bis Freitag. Alle Arbeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, werden auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Sätze und Zuschläge abgerechnet. Für alle Warte- und/oder Ausfallzeiten des Personals und/oder des Materials von Krafton, die Folge sind (a) einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers selbst oder einer oder mehrerer Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Auftraggeber haftet, oder (b) eines Umstands, der anderweitig zu Lasten des Auftraggebers geht, schuldet der Auftraggeber Krafton eine Entschädigung auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Sätze. Sind im Vertrag keine Sätze und Zuschläge festgelegt, wird Krafton die in der Branche üblichen Sätze anwenden.

25. Garantie
25.1 Wenn innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Beendigung des Vertrages durch Übergabe oder Kündigung ein Mangel an den Arbeiten sichtbar wird, wird Krafton diesen Mangel kostenlos beheben, vorausgesetzt, dass der Mangel Krafton zuzuschreiben ist und, im Falle der Übergabe, dass der Auftraggeber den Mangel nicht spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Stehen die Kosten der Behebung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse des Auftraggebers an der Behebung anstelle von Schadenersatz, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Behebung, sondern wird Krafton einen Schadenersatz zahlen.
25.2 Krafton hat in Bezug auf Mängel an den Arbeiten keine andere Verpflichtung oder Haftung als die in Absatz 1 dieses Artikels 25 beschriebene.

 

Juni 2020

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